Rechtsanwalt

Nico Andres
Ihr Spezialist für Erbrecht in Saarbrücken

Lohmühlenstr. 5
66119 Saarbrücken

Telefon: 0681 / 92 56 49 08

nico_andres@web.de

Herzlich willkommen in Ihrer Kanzlei  in Saarbrücken!

Vereinbaren Sie gerne einen Termin, um Ihr Anliegen zu besprechen und eine optimale Vertretung zu erhalten!

Vertretung von Erben bei der Auseinandersetzung
Realisierung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
Nachlasspflegschaft
Nachlassverwaltung
Testamenstvollstreckung
Beratung im Erbrecht

Leistungen

Seit 2010 bin ich als selbständiger Anwalt in Saarbrücken tätig. Nachdem ich zu Beginn meiner beruflichen Laufbahn Mandanten in vielen verschiedenen Rechtsgebieten, wie im Arbeitsrecht, im Sozialrecht und im allgemeinen Zivilrecht, vertreten habe, verlegte ich meinen Schwerpunkt recht schnell auf das Erbrecht.

Seit 2011 bin ich als Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Verfahrenspfleger und Testamentsvollstrecker für verschiedene Amtsgerichte im Saarland tätig.

Bei der Bearbeitung der nunmehr über 1000 Fälle im Bereich Nachlass und Erbe sind mir so ziemlich alle Lebenskonstellationen der verstorbenen Menschen begegnet.

Jede Nachlassabwicklung ist rechtlich und tatsächlich so speziell und individuell, wie es das Leben des einzelnen Menschen selbst war.

Über die Jahre konnte ich viele Erfahrungen im Erbrecht und in zahlreichen anderen Rechtsgebieten, die mit der Bearbeitung sehr unterschiedlicher Lebenssachverhalte zusammenhängen, sammeln.

Zu meinen Kernkompetenzen gehört die Sicherung und Verwaltung komplexer Nachlassvermögen sowie die Auseinandersetzung unter den Erben.

Auch die Beratung und Vertretung von Erben und Pflichtteilsberechtigten gehört zu meinem Tätigkeitsspektrum.

Rechtsanwalt arbeitet am Computer

Gerne berate und vertrete ich Sie in den folgenden Rechtsgebieten:

Vertretung von Erben bei der Auseinandersetzung

In meiner Praxis vertrete ich Erben und auch Erbengemeinschaften rund um das Thema Nachlass.

Themen sind hier u.a. die ordnungsgemäße Sicherung und Verwaltung des Nachlasses (Ermittlung des Nachlassvermögens, Bewertung und Verkauf von Immobilien und Nachlassgegenständen, Auflösung von Konten und Depots, Abgabe steuerlicher Erklärungen für den Erblasser und die Erben), die Vorbereitung der Verteilung des Nachlasses an die Erben und die endgültige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch Auszahlung des liquidierten Nachlassvermögens.

In den verschiedenen Aufgabenbereichen arbeite ich seit Jahren mit Fachleuten (Gutachter, Entrümpler, Makler, Steuerberater, etc.) zusammen.

Das gewachsene Netzwerk an Experten ermöglicht es, optimale Ergebnisse für die Mandanten zu erzielen.

Realisierung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Hier steht die Vertretung von Personen im Vordergrund, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind und durch letztwillige Verfügung, etwa durch Testament oder Erbvertrag, von dem Erblasser nicht als Erben berücksichtigt wurden.

Den Berechtigten stehen gesetzliche Ansprüche auf Auszahlung eines anhand des Nachlassbestandes zu ermittelnden Geldbetrags zu.

Hierbei können auch Schenkungen, die der Verstorbene in den letzten 10 Jahren tätigte, ausgleichend zu berücksichtigen sein.

Nachlasspflegschaft

Ein Nachlasspfleger wird in der Regel von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bestellt, wenn keine erbberechtigten Personen vorhanden sind.

Dies ist etwa der Fall, wenn nicht direkt nähere Verwandte bekannt sind oder alle gesetzlichen Erben das Erbe ausgeschlagen haben.

Der Nachlasspfleger erhält eine sogenannte Bestellungsurkunde des Gerichts, mit der er sich im Rechtsverkehr ausweisen kann.

Zu den Aufgaben des Nachlasspflegers gehört je nach angeordnetem Wirkungskreis die Sicherung des Nachlasses, die Verwaltung des Nachlasses und die Ermittlung der Erben.

Der Nachlasspfleger vertritt die unbekannten Erben, bis die Erben ermittelt sind. Der Nachlasspfleger übergibt das Erbe an die in dem Erbschein ausgewiesenen Personen.

Erst dann wird die Nachlasspflegschaft aufgehoben.

Nachlasspflegschaft

Ein Nachlasspfleger wird in der Regel von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bestellt, wenn keine erbberechtigten Personen vorhanden sind.

Dies ist etwa der Fall, wenn nicht direkt nähere Verwandte bekannt sind oder alle gesetzlichen Erben das Erbe ausgeschlagen haben.

Der Nachlasspfleger erhält eine sogenannte Bestellungsurkunde des Gerichts, mit der er sich im Rechtsverkehr ausweisen kann.

Zu den Aufgaben des Nachlasspflegers gehört je nach angeordnetem Wirkungskreis die Sicherung des Nachlasses, die Verwaltung des Nachlasses und die Ermittlung der Erben.

Der Nachlasspfleger vertritt die unbekannten Erben bis die Erben ermittelt sind. Der Nachlasspfleger übergibt das Erbe an die in dem Erbschein ausgewiesenen Personen.

Erst dann wird die Nachlasspflegschaft aufgehoben.

Testamenstvollstreckung

Ein Testamentsvollstrecker wird von dem zuständige Nachlassgericht ernannt, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat.

Die Testamentsvollstreckung eignet sich sehr gut in Fällen, in denen mehrere Erben berufen sind und Streitigkeiten zwischen den Erben vermieden werden sollen.

Der Testamentsvollstrecker, der namentlich in dem Testament benannt oder auf Wunsch des Erblassers von dem Nachlassgericht bestimmt werden kann, ist alleine über den gesamten Nachlass verfügungsbefugt.

Der Testamentsvollstrecker ist in erster Linie nur dem Erblasserwillen verpflichtet und hat die in dem Testament von dem Erblasser festgelegten Aufgaben zu erfüllen.

Gegenüber den Erben besteht lediglich eine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht.

Beratung im Erbrecht

Für Fragen rund um das Thema Nachlass und Erbrecht stehe ich gerne zur Verfügung.

Beratungen zur Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen übernehme ich in diesem Zusammenhang nicht.

Aus meiner Sicht ist hier der Notar der richtige und bessere Ansprechpartner.

Ich würde auch immer empfehlen, letztwillige Verfügungen über einen Notar beurkunden zu lassen.

So ist sichergestellt, dass der letzte Wille, der in einem öffentlichen Register hinterlegt und automatisch mit der Sterbefallmeldung an das zuständige Nachlassgericht gesandt wird, auch Beachtung findet.

Bei handschriftlichen Testamenten, die rechtlich auch wirksam sind und meist in der Wohnung der Verstorbenen aufbewahrt werden, besteht stets die Gefahr, dass die Schriftstücke aus den unterschiedlichsten Gründen (nicht im Nachlass gefunden, von gesetzlichen Erben nicht abgegeben oder vernichtet etc.) nicht zu dem Nachlassgericht gelangen und nicht die gewünschten Erben den Nachlass erhalten.

Kontakt

Rechtsanwalt Nico Andres

Lohmühlenstr. 5
66119 Saarbrücken

Telefon: 0681 / 92 56 49 08
Telefax: 0681 / 92 56 49 09
nico_andres@web.de

Öffnungszeiten

Termine nach Vereinbarung
Name
Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden. Bei der Übermittlung des Formulars gelten unsere Datenschutzbestimmungen.